Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hessischer Literaturrat“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Hessischer Literaturrat e.V. (eingetragener Verein)“. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Der Verein hat den Zweck, die Literatur und das literarische Leben in Hessen zu fördern sowie den Stellenwert der Literatur für den Einzelnen und die Gesellschaft hervorzuheben und zu stärken. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen literarischen Einrichtungen Hessens durch Mitwirkung an Tagungen und Symposien zu literarischen und wissenschaftlichen Themen sowie durch die Vermittlung des literarischen Erbes des Landes Hessen an die Öffentlichkeit im Wege von Veranstaltungen und Dokumentationen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält­nismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Der Schatzmeister hat auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Nachweis über die Verwendung des Vermögens in dem genannten Sinne zu erbringen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Sinne des § 2 tätig sind. Der Verein ermöglicht eine korrespondierende Mitgliedschaft. Korrespon­dieren­des Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unter­stützen und in einem regelmäßigen fachlichen Austausch mit dem Verein stehen. Korrespondierende Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist bei der Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Verein wird finanziert durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, weitere Zuwendungen, Beihilfen, Spenden und Schenkungen.

Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur 6 Wochen zum Jahresende erfolgen. Sie ist dem Vorstand über den Schriftführer einzureichen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds beschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

Der Verein kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um das literarische Leben in Hessen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben die Rechte von Mitgliedern.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus ist sie für die Wahl der Rechnungsprüfer zuständig.

Die Mitgliederversammlung berät die Vorhaben des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfer.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder wenn der Schriftführer den Vorsitz führt, von ihm und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks eine solche verlangen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es ist jeweils nur die Vertretung eines Mitglieds zulässig.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, ebenso solche über die Auflösung des Vereins. Hierzu kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
3. dem Schatzmeister
4. bis zu fünf Beisitzern

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende handeln zudem als Sprecher des Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Geschäftsjahren berufen. Er bleibt bei Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abge­gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind.

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen. Er soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des öffentlichen Lebens zusammensetzen. Seine Mitglieder und der Vorsitzende werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Jedes Mitglied des Beirats bleibt bis zur Neubesetzung dieses Gremiums im Amt. Der Beirat berät den Vorstand und unterbreitet Vorschläge zur Geschäftsführung. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Rechnungsprüfer/-innen prüfen die Kasse des Vorstandes mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Kassenführung insbesondere dahingehend zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich satzungsgemäß ausgegeben werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Hessen, das es nur zu steuerbegünstigten Zwecken für das literarische Leben in Hessen zu verwenden hat. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.

§ 12 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er ist in der Mitgliederver­sammlung anwesend und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.

Satzungsänderung beschlossen in der Hauptversammlung zu Wiesbaden am
Datum: 3. September 2010